Allgemeine Einkaufsbedingungen der UNITRONIC GmbH zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern

Stand: August 2023

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferbeziehungen der Unitronic GmbH (nachfolgend „Unitronic“) mit Lieferanten, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind (nachfolgend „Lieferant oder Lieferanten“).

Sie gelten für Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) oder Werklieferungsverträge sowie Einzelanfertigungen ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.

1.2 Mit Annahme und Ausführung einer Bestellung oder mit Abschluss eines Vertrages erkennt der Lieferant diese AEB in der im Zeitpunkt der Bestellung/ des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Fassung an. Die AEB können jederzeit auf der Internetseite von Unitronic unter https://www.unitronic.de/ abgerufen werden. Abweichende oder/ und entgegenstehende AGB des Lieferanten werden nicht anerkannt, sofern Unitronic diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die AEB gelten auch dann, wenn Unitronic in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annimmt. Auch ein Schweigen von Unitronic auf eine Auftrags- oder Bestellbestätigung des Lieferanten mit widersprechenden AGB des Lieferanten stellt keine entsprechende Zustimmung dar.

1.3 Die AEB gelten auch für alle künftigen Geschäfte und Verträge mit dem Lieferanten, auch wenn seitens Unitronic nicht mehr ausdrücklich darauf hingewiesen wird oder wurde.

1.4 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in einer Bestellung von Unitronic haben Vorrang vor den AEB.

§2 Bestellungen, Vertragsschluss, Textform

2.1 Eine Bestellung von Unitronic gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Soweit nicht durch die Bestellung von Unitronic auf ein Angebot des Lieferanten hin bereits ein Vertrag zustande gekommen ist, verpflichtet sich der Lieferant eine Bestellung von Unitronic innerhalb angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei Unitronic. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch Unitronic.

2.2 Angebot, Bestellung, Annahme bzw. der Vertragsschluss sowie alle Vereinbarungen, die zwecks Ausführung der Bestellung/ des Vertrages getroffen werden, haben schriftlich zu erfolgen. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

§3 Lieferung/ Leistung, Erfüllungsort, Bestelländerung, Ersatzteile

3.1 Der Lieferumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag oder aus Angebot und Bestellung. Unterlagen, Berichte, Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen bei der Auftragserfüllung anfallenden Ergebnisse sind Teil der Lieferung/ Leistung.

3.2 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Unitronic ist der Lieferant nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Lieferung/ Leistung durch Dritte erbringen zu lassen.

3.3 Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Lieferung/ Leistung, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für die Beschaffung von Rohwaren und Materialien, welche für die Herstellung der Lieferungen und Vornahme der Leistungen erforderlich sind.

Die Kosten für eine Bevorratung mit Rohwaren und Materialien trägt der Lieferant, auch dann, wenn diese nur in festgelegten (Mindest-) Größen/ (Mindest-)Mengen geliefert werden. Sind bei Vertragsende noch Vorratswaren vorhanden und können diese für die Verschleißteil-/Ersatzteilregelung nach Ziff. 3.9 verwandt werden, so sind die Vorratswaren dafür zurückzulegen. Ist eine Verwertung im Rahmen der Verschleißteil-/ Ersatzteilregelung nach Ziff. 3.9. nicht möglich, hat der Lieferant etwaige überschüssige Vorratsware Unitronic anzubieten. Unitronic hat das Recht, jedoch nicht die Pflicht, die angebotene Vorratsware zum Materialwert abzunehmen.

3.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat die Lieferung/ Leistung an dem Geschäftssitz der Unitronic zu erfolgen (sog. Erfüllungsort). Dieser ist auch der Erfüllungsort für etwaige Nacherfüllungen (Bringschuld).

3.5 Der Lieferant erbringt seine Lieferungen/ Leistungen mit äußerster Sorgfalt unter Beachtung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik, unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Sicherheitsvorschriften sowie Empfehlungen von Fachverbänden.

Der Lieferant verpflichtet sich, alle in der Bestellung bzw. dem Vertrag festgelegten Spezifikationen zu beachten und wird diese nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung (Textform) von Unitronic abändern.

3.6 Teillieferungen/ -leistungen sind, soweit nicht anders ausdrücklich vorher vereinbart, nicht gestattet.

3.7 Auf Anforderung von Unitronic hat der Lieferant Angaben über die Zusammensetzung des Liefer-/ Leistungsgegenstandes und seine Spezifika zu machen, soweit dies für die Erfüllung behördlicher Auflagen erforderlich ist.

3.8 Solange der Lieferant seine Verpflichtungen noch nicht (voll) erfüllt hat, hat Unitronic das Recht, im Rahmen des Zumutbaren Bestelländerungen hinsichtlich Konstruktion, Ausführung, Menge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen (z.B. Mehr- oder Minderkosten, Liefertermine, etc.) einvernehmlich zu regeln.

Etwaige Bedenken, die der Lieferant gegen die von Unitronic gewünschte Art und Weise der Änderung der Lieferung/ Leistung hat, hat der Lieferant Unitronic unverzüglich in Textform mitzuteilen und Anpassungen vorzuschlagen, um die Spezifikationen oder gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

3.9 Der Lieferant ist verpflichtet, Verschleißteile sowie Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch während der 7 Jahre nach der letzten Lieferung zu angemessenen Bedingungen und innerhalb angemessener Frist zu liefern.

Beabsichtigt der Lieferant nach Ablauf der vorgenannten Fristen die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes einzustellen, so ist Unitronic hiervon unverzüglich zu unterrichten und Gelegenheit zu einer letzten Bestellung vor der Einstellung zu geben.

§4 Liefer-/ Leistungstermine, Verzug

4.1 Alle in der Bestellung genannten Liefer-/ Leistungstermine sind bindend. Ist die Lieferzeit in der Bestellung ausnahmsweise nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart, beträgt sie 4 (vier) Wochen ab Vertragsschluss. Sofern eine Liefer-/ Leistungsverzögerung einzutreten droht, hat der Lieferant Unitronic über die Verzögerung sowie die voraussichtliche Dauer und – sofern möglich – die Ursachen der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4.2 Mit Übergabe am Erfüllungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache auf Unitronic über. Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Für die Abnahme finden die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend Anwendung.

4.3 Wenn und soweit Unitronic in Annahmeverzug gerät, kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn Unitronic zur Mitwirkung verpflichtet ist und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

4.4 Erbringt der Lieferant seine Lieferung/ Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von Unitronic – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften

4.5 Ist der Lieferant mit seiner Lieferung/ Leistung in Verzug, steht Unitronic außerdem neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen das Recht zu, pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens von Unitronic i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware.

Der Nachweis über einen höheren Schaden bleibt Unitronic vorbehalten. Dem Lieferanten bleibt umgekehrt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§5 Preise, Zahlungsbedingungen

5.1 Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Sie verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

5.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind im Preis auch alle Nebenleistungen (z.B. Montage, Einbau) sowie Nebenkosten (z.B. Fracht, Verpackung, Versicherung, Zölle) enthalten. Ansprüche aufgrund zusätzlicher Lieferungen/ Leistungen können nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und Beauftragung der zusätzlichen Lieferungen/ Leistungen zwischen den Vertragsparteien geltend gemacht werden. Ansonsten sind Nachforderungen über den Gesamtpreis hinaus ausgeschlossen.

5.3 Die Lieferungen/ Leistungen sind vom Lieferanten auf dessen Kosten gegen Transportschäden, falsche Ver- oder Entladung sowie Diebstahl zu versichern.

5.4 Die Zahlung des Preises wird, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, 30 Tage nach vollständiger Lieferung/ Leistung (einschließlich ggf. vereinbarter Abnahme) sowie Erhalt einer prüffähigen Rechnung und Eingang aller vertraglich geforderten Unterlagen fällig. Die Zahlung erfolgt unbar auf das Geschäftskonto des Lieferanten. Hierzu hat der Lieferant eine entsprechende Bankverbindung anzugeben. Bei vereinbarten Teilleistungen wird die Zahlung erst mit der letzten Lieferung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen ist der Eingang des Betrages auf dem Konto des Lieferanten maßgeblich.

Erfolgt die Zahlung seitens Unitronic innerhalb von 14 Kalendertagen, gewährt der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

5.5 In allen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift von Unitronic anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch Unitronic verzögern, verlängert sich die jeweilige Zahlungsfrist um den Zeitraum der Verzögerung.

5.6 Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5.7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen Unitronic in gesetzlichem Umfang zu. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten gelten nur, soweit diese unstreitig gestellt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

§6 Eigentumssicherung

6.1 Für den Fall, dass Unitronic zur Auftragserfüllung dem Lieferanten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, (Produkt-)Beschreibungen, Ausführungsanweisungen und anderen Unterlagen zur Verfügung stellt, behält sich Unitronic das Eigentum oder/ und Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung von Unitronic weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Insofern sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages; dies gilt nicht, wenn das enthaltene Wissen inzwischen allgemein bekannt ist. Der Lieferant hat diese Unterlagen auf Verlangen von Unitronic vollständig zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

6.2 Für Werkzeuge, Modelle, Muster, Stoffe und sonstige Materialien, die dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, gelten die Regelungen in Ziff. 6.1 gleicher Maßen. Derartige Gegenstände sind auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und angemessen gegen Zerstörung oder Verlust zu versichern. Auch diese Gegenstände sind – sofern sie für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten nicht mehr benötigt werden – zurückzugeben.

6.3 Für den Fall einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen, erfolgt dies ausschließlich für Unitronic. Das gleiche gilt für den Fall der Weiterverarbeitung durch Unitronic selbst. In diesen Fällen gilt Unitronic als Hersteller und erwirbt an dem Ergebnis nach den gesetzlichen Vorschriften das Eigentum.

6.4 Die Beseitigung etwaiger Beschädigungen an den unter Ziff. 6.1. bis 6.3 genannten Gegenständen, die auf den unsachgemäßen Gebrauch durch den Lieferanten, seine Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind vom Lieferanten zu tragen.

6.5 Die Übereignung der Ware auf Unitronic hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Wird im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten von Unitronic angenommen, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Zahlung. Auch in letzterem Fall bleibt Unitronic berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang vor Zahlung eine Weiterveräußerung der Ware vorzunehmen, wobei dies nur unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung erfolgen darf (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Im Übrigen sind alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, weitergeleitete und verlängerte Eigentumsvorbehalt, ausgeschlossen.

§7 Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Ware keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Ware herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Er ist verpflichtet, Unitronic von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen Unitronic wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und Unitronic alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

§8 Mangelhafte Lieferung

8.1 Unitronic stehen im Falle von Sach- und Rechtsmängeln der Lieferung/ Leistung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten die gesetzlichen Ansprüche zu.

8.2 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf Unitronic die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen (Produkt-)Beschreibungen, die insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Unitronic Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind. Dabei ist es unerheblich, ob die (Produkt-)Beschreibung von Unitronic, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

Bei Lieferungen/ Leistungen mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung oder sonstigen (Produkt-)Beschreibungen des Herstellers oder in der Bestellung, im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

8.3 Bei Vertragsschluss ist Unitronic nicht zu einer Untersuchung oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen Unitronic daher Mängelansprüche auch uneingeschränkt dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

8.4 Die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB), wobei sich die Untersuchungspflicht von Unitronic auf Mängel beschränkt, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Ist eine Abnahme vereinbart, bedarf es keiner Untersuchung im vorgenannten Sinn. Hier kommt es auf die Abnahme an. Eine Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der vorgenannten Untersuchungspflicht gilt eine Rüge (Mängelanzeige) von Unitronic jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

§9 Produkthaftung

9.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, Unitronic insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Ist Unitronic verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

9.2 Der Lieferant hat auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR zu unterhalten. Der Lieferant wird Unitronic auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

§10 Verjährung

10.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

10.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht noch gegen Unitronic geltend machen kann.

10.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Unitronic wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§11 Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1 Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen Unitronic und dem Lieferant gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

11.2 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von Unitronic in Neuss, Deutschland. Unitronic ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§12 Verbindlichkeit des Vertrages

Der zwischen Unitronic und dem Besteller geschlossene Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AEB in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.