Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der UNITRONIC GmbH zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern (AGB)
Stand: Juni 2021
Stand: Juni 2021
1. Für Geschäftsbeziehungen zwischen der Unitronic GmbH (Unitronic) und Kunden (Besteller), die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB).
2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (Ware), ohne Rücksicht darauf, ob Unitronic die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).
3. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen oder jedenfalls in der dem Besteller zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Unitronic in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
4. Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Unitronic ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn Unitronic in Kenntnis der AGB des Bestellers oder in Kenntnis des Wunsches der Geltung der AGB des Bestellers die Lieferung oder sonstige Leistung (im Folgenden gemeinsam Lieferung) an ihn vorbehaltlos ausführt oder beigestelltes oder geliefertes Material von ihm annimmt.
5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen, insbesondere für den Umfang der Lieferungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von Unitronic maßgebend.
6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag, insbesondere Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung, sind schriftlich abzugeben. Schriftlich heißt in Schrift- oder Textform. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
8. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen AGB umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
1. Die Angebote von Unitronic sind unverbindlich und freibleibend. Das gilt auch, wenn Unitronic dem Besteller Kostenvoranschläge, technische Dokumentationen wie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, auch in elektronischer Form, (Unterlagen) überlassen hat, an denen Unitronic sich schon jetzt Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vorbehält.
2. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Unitronic Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag Unitronic nicht erteilt wird, auf Verlangen von Unitronic unverzüglich zurückzugeben.
3. Abs. 2 gilt entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese darf Unitronic jedoch solchen Dritten zugänglich machen, denen Unitronic Lieferungen übertragen hat.
4. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Unitronic berechtigt, dieses Vertragsangebot mindestens noch vier Wochen nach seinem Zugang bei Unitronic anzunehmen.
5. Die Annahme durch Unitronic kann entweder ausdrücklich in Schrift- oder Textform, zum Beispiel durch eine Auftragsbestätigung, oder konkludent durch die Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
Ist eine Gesamtauftragsmenge vereinbart, muss der Besteller die vereinbarten Losgrößen im jeweils vereinbarten Zeitraum abrufen. Material für nicht abgerufene Bauteile oder Baugruppen, sowie teil- oder ganz gefertigte Baugruppen, die zum Ende des jeweiligen Abrufzeitraumes nicht abgerufen wurden, kann Unitronic nach Ende des Abrufzeitraumes an den Besteller ausliefern und ihm in Rechnung stellen, es sei denn, es werden im Zuge der Auftragsdurchführung oder Auftragserweiterung ausdrücklich und schriftlich abweichende Regelungen vereinbart. Diese Bestimmung gilt auch für Material, das zur Erfüllung des Auftrags angeschafft wurde und bei Auftragsende oder ab dem Zeitpunkt einer technischen Änderung aufgrund von zu beschaffenden Mindestabnahmemengen oder Verpackungseinheiten übrig bleibt. Sofern ein Verkauf an Dritte oder eine Nutzung für eigene Zwecke oder für andere Lieferaufträge möglich ist oder erscheint, kann Unitronic diese Möglichkeiten mit dem Besteller abstimmen.
1. Unitronic fertigt für den Besteller Teile und/oder Baugruppen zu den in der Auftragsbestätigung von Unitronic angegebenen Fertigungs- und Qualitätssicherungsvorschriften.
2. Unitronic fertigt die Teile und/oder Baugruppen entsprechend den vom Besteller zur Verfügung gestellten oder vom Besteller freigegebenen Dokumenten und den darin enthaltenen Vorgaben sorgfältig an; vom Besteller gewünschte Funktionen der Baugruppen sind, soweit nicht anders vereinbart, keine Beschaffenheitsvereinbarung. Wenn diese gewünschten Funktionen nach den Vorgaben nicht erreicht werden, haftet Unitronic hierfür nicht. Diese Beschränkung schränkt die Haftung in den Fällen des § 11, insbesondere in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht ein.
3. Folgende Qualitätssicherungsmaßnahmen kann Unitronic nach Vereinbarung erbringen; darüber hinaus werden jedenfalls keine Qualitätssicherungsmaßnahmen erbracht oder zugesichert:
4. Die Lieferungen an den Besteller nach vereinbarter kundenspezifischer Fertigung können warenkreditversichert werden (einschließlich des Fabrikationsrisikos). Sollte der Versicherungsschutz jedoch – je nach der Höhe des bei Unitronic bestehenden Bestell-Obligos des Bestellers – jeweils nicht angepasst werden können oder aufgehoben werden, behält Unitronic sich vor, die Rechte aus § 8 Abs. 7 wahrzunehmen.
1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von Unitronic in der Auftragsbestätigung angegeben. Von Unitronic in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd und sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin von Unitronic zugesagt oder ausdrücklich vereinbart ist. Sofern Versendung (Versendungskauf) vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Der Besteller kann Unitronic vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins schriftlich auffordern binnen angemessener Frist zu liefern.
2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen, wenn Unitronic die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
3. Auch sofern Unitronic Lieferfristen aus anderen Gründen, die Unitronic nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), verlängert sich die Lieferfrist angemessen, unter Berücksichtigung von Anlaufzeiten für den Wiederbeginn der Produktion. Unitronic wird den Besteller hierüber nach Bemerken der gesamten Tragweite hiervon informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Unitronic berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wobei Unitronic den Besteller nach Bemerken der gesamten Tragweite über die Nichtverfügbarkeit informiert und eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers erstattet.
4. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere:
a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, rechtmäßige Aussperrung,
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von Unitronic, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von Unitronic nicht zu vertreten sind, oder
d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Selbstbelieferung von Unitronic durch Zulieferer (insbesondere nicht rechtzeitige Materiallieferung auf den Beschaffungsmärkten oder nicht rechtzeitige Beistellungen), wenn Unitronic ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder Unitronic noch den Zulieferer von Unitronic ein Verschulden trifft oder Unitronic im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
5. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.
6. Die Rechte des Bestellers gemäß der Haftungsvorschrift dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von Unitronic, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zum Beispiel aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
7. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von Unitronic innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
1. Die Lieferung erfolgt ab Lager (von Unitronic), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.
2. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Unitronic berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung, selbst zu bestimmen. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers und auf Kosten und Risiko des Bestellers kann Unitronic die Lieferung gegen die üblichen Transportrisiken versichern. Unitronic liefert regelmäßig in Einwegverpackungen, auf Wunsch auch in Pendelverpackungen. Die Entsorgungspflichten nach der Verpackungsverordnung und anderen einschlägigen Vorschriften übernimmt der Besteller.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über.
4. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie der Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
5. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist Unitronic berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen, z.B. Lagerkosten, zu verlangen. Hierfür berechnet Unitronic eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% des Preises der zu liefernden Ware pro angefangenem Monat, höchstens jedoch insgesamt 5% des Preises der zu liefernden Ware, beginnend mit der Lieferfrist oder mangels einer Lieferfrist mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
7. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von Unitronic, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung und Loslösungsrechte wie Rücktritt und Kündigung, bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass Unitronic kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
8. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Eine Teillieferung ist dem Besteller jedenfalls dann zumutbar, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Unitronic erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
9. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
1. Für eine gesondert vereinbarte Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
2. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Eigentums und Besitzes von Unitronic und vom Montagepersonal auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Eigentums und Besitzes ergreifen würde;
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
3. Vor Beginn der Aufstellungs- und Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
5. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von Unitronic zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Unitronic oder vom Montagepersonal zu tragen.
6. Der Besteller hat Unitronic wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
7. Verlangt Unitronic nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer ausdrücklich vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von Unitronic, und zwar ab Werk, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und zuzüglich Verpackungs- und Transportkosten.
2. Stellt der Besteller Materialien bereit, liefert er sie an Unitronic für Unitronic unentgeltlich und frei Haus.
3. Im Falle eines ausdrücklich vereinbarten Versendungskaufs trägt der Besteller die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie durch Unitronic zu besorgen ist, gilt sie als im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Bestellers abgeschlossen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.
4. Hat Unitronic ausnahmsweise die Aufstellung oder Montage ausdrücklich übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
5. Der Kaufpreis und alle weiteren Kosten sind sofort fällig und sofort ohne Abzug an Unitronic zu zahlen, es sei denn von Unitronic im Angebot oder der Auftragsbestätigung anders bestimmt.
6. Unitronic ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt kann Unitronic insbesondere in der Auftragsbestätigung erklären.
7. Mit Ablauf einer von Unitronic gewährten Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Unitronic behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von Unitronic auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
8. Haben Unitronic und der Besteller mehr als einen Vertrag geschlossen und gerät der Besteller mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, entfallen auch für alle weiteren Verträge die vereinbarten Zahlungsziele; alle offenen Rechnungen sind dann sofort fällig. Unitronic ist in einem solchen Fall zudem berechtigt, die Fertigung und/oder Auslieferung von Ware bis zum Ausgleich aller offenen Rechnungen zurückzustellen und/oder Vorkasse zu verlangen. Auch für die weiteren Verträge darf Unitronic nach schriftlicher Ankündigung und fruchtlosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten Nachfrist nach der Wahl von Unitronic die Beschaffung und Produktion einstellen und/oder von Vorkassezahlungen abhängig machen; nach Beendigung des Verzugs wird Unitronic dem Besteller neue Liefertermine bekannt geben oder den Rücktritt erklären und Schadensersatz verlangen. Die weiteren Rechte von Unitronic bleiben unberührt.
9. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.
10. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers), dass der Anspruch von Unitronic auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist Unitronic nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung – und falls gesetzlich vorgeschrieben nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann Unitronic den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Unitronic aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält Unitronic sich das Eigentum an den verkauften Waren vor (Vorbehaltsware).
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat Unitronic unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen, Beschlagnahmen) auf die Unitronic gehörenden Waren erfolgen. Bei Glaubhaftmachung eines aus der Sicht von Unitronic berechtigten Interesses hat der Besteller Unitronic unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Unitronic berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Unitronic ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf Unitronic diese Rechte nur geltend machen, wenn Unitronic dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß unten 4.c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und/oder weiter zu veräußern, unter der Bedingung, dass der Besteller von seinem Abnehmer (Abnehmer) Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Abnehmer erst dann übergeht, wenn der Abnehmer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. In den Fällen der Verarbeitung oder Weiterveräußerung durch den Besteller gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von Unitronic entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Unitronic als Hersteller gilt. Im Fall der Verarbeitung durch den Besteller, verwahrt der Besteller die dabei entstandenen neuen Erzeugnisse für Unitronic mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Unitronic Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, insbesondere gilt das entstehende Erzeugnis als Vorbehaltsware von Unitronic.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden künftigen Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Unitronic, einschließlich sämtlicher Nebenrechte und -forderungen, gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Unitronic ab, ohne dass es weiterer Willenserklärungen bedarf. Unitronic nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an Unitronic ab, der dem von Unitronic in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben Unitronic ermächtigt. Unitronic verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen Unitronic gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Unitronic den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann Unitronic verlangen, dass der Besteller Unitronic die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Unitronic in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Unitronic um mehr als 20%, wird Unitronic auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach der Wahl von Unitronic freigeben.
5. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist Unitronic berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann Unitronic nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Abnehmer verlangen
1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie – sofern vereinbart – unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
2. Grundlage der Mängelhaftung von Unitronic ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von Unitronic (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage von Unitronic) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die der Besteller Unitronic nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt Unitronic jedoch keine Haftung.
4. Unitronic haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Unitronic hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Unitronic für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Unitronic zunächst wählen, ob Unitronic Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von Unitronic, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6. Unitronic ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, nur einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7. Der Besteller hat Unitronic die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller Unitronic die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben, falls Unitronic dies wünscht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Unitronic ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Unitronic nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Unitronic vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
9. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von Unitronic Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist Unitronic unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn Unitronic berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
12. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
13. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Unitronic gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
14. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/ Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
15. Die Haftung von Unitronic beschränkt sich bei Mängeln von Materialien, die der Besteller als Lieferant liefert, beistellt oder die Unitronic auf Veranlassung des Bestellers von bestimmten Dritten erhält, auf die Einhaltung der Wareneingangskontrolle nach § 4 Abs. 3.
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Unitronic bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haftet Unitronic – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Unitronic, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Unitronic jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden Unitronic nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn Unitronic die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Rücktritts- und Minderungsrechten. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
4. Für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist Unitronic verpflichtet, die Lieferung im Land des Lieferorts ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (Schutzrechte) zu erbringen. Der Besteller wird Unitronic und Unitronic wird den Besteller unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
2. Sofern ein Dritter berechtigte Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten an durch von Unitronic erbrachten, vertragsgemäß genutzten Lieferungen gegen den Besteller erhebt, haftet Unitronic gegenüber dem Besteller innerhalb der in § 12 bestimmten Frist wie folgt:
3. Unitronic wird nach seiner Wahl auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Nur wenn Unitronic dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht gelingt, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.
4. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers unterliegen den Beschränkungen der §§ 10, 11 dieser AGB. Dies gilt insbesondere bei Vorliegen anderer als in diesem § 13 geregelter Rechtsmängel. Soweit in diesem § 13 nichts anderes geregelt ist, gelten für die in diesem § 13 geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des § 10.
5. Bei Rechtsverletzungen durch von Unitronic gelieferte Produkte anderer Hersteller wird Unitronic nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen Unitronic bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 13 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, z.B. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
6. Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Unitronic bestehen nur, soweit der Besteller Unitronic über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Unitronic alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
7. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
8. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von Unitronic nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von Unitronic gelieferten Produkten eingesetzt wird.
1. Die Vertragserfüllung durch Unitronic steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung oder Einfuhr benötigt werden.
1. Unitronic haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die Unitronic nicht zu vertreten hat (z.B. Ereignisse im Sinne von § 5 Abs. 4, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten). Sofern solche Ereignisse Unitronic die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Unitronic zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Unitronic vom Vertrag zurücktreten.
2. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Leistung beschränkt sich auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht in den Fällen des § 11 insbesondere nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
3. Sofern zum Zeitpunkt des Vetragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, z.B. die in Abs. 1 genannten oder in Bezug genommenen Ereignisse, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Unitronic erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Unitronic das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will Unitronic von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat Unitronic dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Unitronic und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Ist der Besteller Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Unitronic in Neuss, Deutschland. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Unitronic ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Der zwischen Unitronic und dem Besteller geschlossene Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.